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Sie leiden an schmerzhaften Verspannungen, Nacken- und Rückenschmerzen, Kopfschmerzen bis hin zu Migräne oder Kiefergelenksbeschwerden?

 

Als Heilpraktikerin und Therapeutin für Craniosacrale Osteopathie wende ich sanfte manuelle Verfahren und Techniken des Myofascial Release an. Ergänzend können Sie Selbsthilfeübungen erlernen, mit denen Sie Beschwerden und Symptome selbst regulieren können. Bei Bedarf unterstütze ich Sie auch durch den Einsatz gezielter Vitamine, Mineralstoffe und Co.

 

Veronika Ruml - Heilpraktikerin
Therapeutin für Craniosacrale Osteopathie und Vitalstoff-Therapie

Jetzt Termin vereinbaren 08025 - 99 47 420

Hinweis

Aktuelle Corona-Lage

IQHP-PRAXISSICHERHEIT
Hygienekonzept für Naturheilpraxen
zur Vermeidung von Ausbreitung von Covid-19

Liebe Patientinnen, Liebe Patienten,

Für Heilpraktiker gilt nach Auffassung des BDHN e.V. in dieser Zeit folgendes:

  • Wir dürfen unsere Praxen weiterhin geöffnet haben. Es dürfen „medizinisch notwendige Behandlungen“ durchgeführt werden. Der Verordnungsgeber hat hier auf das Kriterium der „Dringlichkeit“ verzichtet, so dass nunmehr die Prüfung entfällt, ob eine Behandlung „dringend erforderlich“ ist oder nicht. Sie muss lediglich „medizinisch notwendig“ sein. Nach unserem Verständnis ist jede Tätigkeit, welche auf die Feststellung/Behandlung von Krankheiten gerichtet ist, medizinisch notwendig. Es darf daher, aus unserer Sicht, die Tätigkeit im medizinischen Bereich vollumfänglich ausgeübt werden.
  • Sofern möglich, ist ein Abstand von 1,5 Metern zu dem Patienten einzuhalten. Sofern die Art der Behandlung (etwa Osteopathie, Chiropraktik usw.) das nicht zulässt, darf der Abstand unterschritten werden.
  • Es gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Sofern die Art der Behandlung das Tragen eines solchen Mund-Nasen-Schutzes nicht zulässt (etwa im Bereich der Logopädie, Mund-Kiefer-Arbeit) kann er auch weggelassen werden.
  • Es können keine Patienten aufgenommen/ behandelt werden, welche Symptome von Covid-19 aufweisen (Husten, Fieber usw.)
  • Für Heilpraktiker besteht ein Behandlungsverbot für Covid-19, sowie ein Verbot zur Feststellung der Krankheit (sowohl der direkte als auch der indirekte Nachweis)
  • Bei Verdacht auf Covid-19 besteht eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt

 

Aktuelles (Stand 24.11.2021)

Die Neuregelung des §28b IfSG in Verbindung mit §2 Covid-19-SchAusnahmV tritt ab sofort in Kraft.

Diese besagt, dass alle Heilpraktiker und deren Mitarbeiter arbeitstäglich einen Testnachweis zu erbringen haben. Dies gilt unabhängig vom 3G-Status. Alternativ sind PCR-Tests möglich, die nicht älter als 48 Stunden alt sind.

Es ist auch eine Meldepflicht integriert, um die durchgeführten Testungen zu regeln. Alle in der Praxis durchgeführten Testungen (auch die negativen Tests!) sind alle zwei Wochen in anonymer Form an das jeweilige Gesundheitsamt zu melden (Anzahl der Personen, Anzahl der Testungen). Dies gilt auch für Heilpraktiker, die keine Mitarbeiter haben. Positive Tests sind sofort zu melden!

Eine Testpflicht für Patienten gibt es nicht. Alle Begleitpersonen (z.B. wenn Eltern ihre Kinder in die Praxis begleiten) benötigen einen Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden), einen Selbsttest vor Ort oder einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist.

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Gerne können Sie telefonisch unter 08025-99 47 420 oder über mein Kontaktformular einen Termin bei mir vereinbaren.